Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Verträge mit Verbrauchern
K2 Haustechnik
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für die von K2 Haustechnik auszuführenden Aufträge sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn K2 Haustechnik deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen von K2 Haustechnik dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
Alle Unterlagen bleiben Eigentum von K2 Haustechnik und sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
Der Auftraggeber darf Kopien nur für eigene Zwecke im Rahmen der vereinbarten Arbeiten verwenden.
III. Preise
Für Über, Nacht, Sonn und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen gelten Zuschläge nach den jeweils gültigen Preisansätzen von K2 Haustechnik.
Berechnungsgrundlage sind die zum Zeitpunkt der Beauftragung oder Ausführung gültigen Preise.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Verbrauchte Materialien, Energien (Strom, Gas, Wasser) sowie Entsorgungskosten werden zusätzlich berechnet.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
Rechnungen sind nach Abnahme der Leistung sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
Zahlungen sind nach erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
Bei Zahlungsverzug ist K2 Haustechnik berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen.
Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
V. Abnahme bei Werkverträgen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Gesamtanlage noch nicht vollständig in Betrieb genommen ist (z. B. bei vorzeitiger Nutzung während Bauarbeiten).
Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des § 640 BGB.
VI. Haftung und Schadensersatz
K2 Haustechnik haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet K2 Haustechnik nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Keine Haftung besteht bei Schäden durch höhere Gewalt oder unsachgemäße Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber.
VII. Mängelrechte und Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Herstellergarantien (z. B. auf Bauteile oder Geräte) werden nicht automatisch Bestandteil des Werkvertrags.
Mängelansprüche bei Arbeiten an Bauwerken verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme.
Bei anderen Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, insbesondere:
a) bei Arbeiten, die kein Bauwerk betreffen (z. B. Reparaturen, Wartungen),
b) bei Arbeiten an bestehenden Anlagen, soweit keine vollständige Neuherstellung erfolgt.
VIII. Instandsetzung (Reparaturaufträge)
K2 Haustechnik kann die Durchführung verweigern, wenn:
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt nicht ermöglicht,
b) der Mangel trotz fachgerechter Prüfung nicht reproduzierbar ist,
c) für die Reparatur Fremdleistungen erforderlich sind, die nicht rechtzeitig verfügbar sind.
In solchen Fällen entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz.
IX. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben gelieferte Materialien und erbrachte Leistungen Eigentum von K2 Haustechnik.
Bei Zahlungsverzug ist K2 Haustechnik berechtigt, die Herausgabe zu verlangen.